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19.11.14 - ARGE Baurecht: Vorsicht beim Umgang mit kaufmännischen Bestätigungsschreiben

18. November 2014, BERLIN (DAV) – Kostenbudgets müssen eingehalten werden. Des-halb ist die Budgetierung eines Bauvorhabens für Investoren eine der wichtigsten Aufga-ben, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deut-schen Anwaltverein (DAV). Projekte lassen sich als Pauschale oder zum Einheitspreis kalkulieren. Auch Mischformen sind denkbar. Wichtig ist die genaue Festlegung der Moda-litäten. Gelegentlich kommt es nämlich bei der Abrechnung zum Streit, welcher Preis ver-einbart war. Die Unterschiede können erheblich sein und den Investor viel Geld kosten, warnt die ARGE Baurecht und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz Az. 3 U 116/13): Dabei hatten sich die streitenden Parteien zu-nächst auf einen Pauschalpreis geeinigt und das Zustandekommen des Vertrages mit ei-nem sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreiben festgehalten. Darin war aller-dings die Abrechnung nach Einheitspreisen angegeben. In solchen Fällen hat der Auftrag-nehmer die Beweislast für die von ihm behauptete Vergütung. Das kaufmännische Bestäti-gungsschreiben half dem Auftragnehmer in diesem Fall nicht weiter, weil es die vorherigen Vertragsverhandlungen wesentlich abweichend wiedergab. Im konkreten Fall hatte der Investor zwar Glück, gegenteilige Fälle sind aber auch denkbar. Die ARGE Baurecht rät deshalb, komplexe Vereinbarungen und Schriftstücke lieber frühzeitig aufzusetzen und vom Baurechtsanwalt prüfen zu lassen, statt es auf ein kaufmännisches Bestätigungs-schreiben mit ungewissem Ausgang ankommen zu lassen.

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