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23.12.14 - ARGE Baurecht: Bei fehlerhaften Angeboten schnell Baurechtsanwalt konsultieren

Falsche Kalkulationen können für Bieter schwerwiegende Folgen haben. Kalkuliert der Bieter den Preis zu hoch, dann bekommt er wahrscheinlich den Zuschlag nicht. Kalkuliert er allerdings zu niedrig und bekommt den Zuschlag, kann das zu wirtschaftlichen Problemen führen, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Er muss nämlich in diesem Fall den Auftrag zum niedrigen Preis ausführen, auch wenn der für ihn nicht auskömmlich ist. Ausnahmen gibt es allerdings, wie das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshof vom 11. November 2014 zeigt (BGH, Urteil vom 11.11.2014 Az.: X ZR 32/14): Im verhandelten Fall war dem Bieter sein Kalkulationsfehler rechtzeitig aufgefallen. Er wandte sich noch während der Bindefrist an den öffentlichen Auftraggeber und bat, sein Angebot nicht zu berücksichtigen. Der öffentliche Auftraggeber folgte der Bitte allerdings nicht, sondern erteilte dem Bieter den Auftrag und nagelte ihn damit auf seinem Fehler fest. Der Bundesgerichtshof stufte diesen Fall als Ausnahme ein: Seiner Ansicht nach konnte der öffentliche Auftraggeber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Bieter nicht erwarten, dass dieser die Leistung für den falsch kalkulierten Preis erbringen könnte. Der BGH urteilte deshalb: Der öffentliche Auftraggeber darf weder die Erfüllung des Vertrages verlangen noch Schadensansprüche wegen einer teureren Ersatzbeauftragung geltend machen. Der Bieter ist in diesem Fall noch einmal davongekommen. Die ARGE Baurecht rät Baufirmen, sich im Falle eines Falles an den Baurechtswalt zu wenden. Der Experte weiß, wie die Anzeige des Kalkulationsfehlers richtig formuliert werden sollte, damit der öffentliche Auftraggeber der Bitte auch entspricht.

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