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19.11.14 - ARGE Baurecht: Baufirmen müssen Bauherren auf Widerrufsrecht hinweisen

18. November 2014, BERLIN (DAV) – Handwerker sind Praktiker. Sie besprechen und beschließen technische Fragen gerne direkt auf der Baustelle und schließen auch den Vertrag bei einer Ortsbesichtigung gleich mit ab. Das kann in Zukunft teuer werden, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen An-waltverein (DAV), denn seit Mitte Juni dieses Jahres regelt § 312b BGB den Verbraucher-schutz am Bau neu: Demnach kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers abge-schlossen worden ist. Das betrifft laut ARGE Baurecht vor allem Bauunternehmer und Handwerksbetriebe, die Reparatur- und Sanierungsarbeiten übernehmen oder einfache Umbauten, bei denen sie ohne Architekt auskommen. Für alle „außerhalb von den Ge-schäftsräumen“ abgeschlossenen Verträge mit Verbrauchern, also privaten Bauherren, müssen Unternehmen jetzt auf das Widerrufsrecht hinweisen. Im Idealfall werden die Ver-einbarungen samt Widerrufsbelehrung schriftlich fixiert, rät die ARGE Baurecht. Bau-rechtsanwälte beraten bei der Formulierung passender Vertragsmuster. Baufirmen sollten die neue Regelung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Verstoßen sie nämlich dagegen, droht ihnen ein später Widerruf noch ein Jahr ohne Wertersatz. Übrigens: Bei erheblichen Umbauten, die einem Neubau gleichkommen, können Ausnahmen gelten. Ob ein Vorha-ben darunter fällt, prüft ebenfalls der Baurechtsanwal

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