BERLIN (DAV) – Wenn es schneit oder eisiger Regen auf dem Trottoir zu gefährlicher Nässe gefriert, dann sind Hauseigentümer in der Pflicht. Daran erinnert die Arbeitsgemein-schaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht betrifft alle Hauseigentümer; keiner kann sich ihr entziehen. Zu den Obliegenheiten der Hauseigentümer im Winter gehören die Räum- und Streupflicht auf allen begehbaren Wegen und Flächen der Grundstücke, ferner in den Hauseingängen, den Garagenhöfen, wie auch rings um die Mülltonnenstandplätze und natürlich auf den Bürgersteigen vor dem Grundstück. Die Verkehrssicherungspflicht um-fasst auch die öffentlichen Bürgersteige vor Stellplätzen, wenn sie etwas abseits des ei-gentlichen Grundstücks liegen, wie oft bei Wohnungs- und Reihenhausanlagen. Normaler-weise überträgt die Kommune die sogenannten Sicherungspflichten für Bürgersteige und öffentliche Wege auf die Hauseigentümer. Diese wiederum dürfen sie delegieren, bei-spielsweise an einen professionellen Winterdienst. Allerdings müssen sie sich dann rück-versichern und prüfen, ob der Dienstleister die Aufgaben auch ordentlich erledigt. Übrigens, auch der Bauherr, dessen Haus noch gar nicht fertig ist, ist in der Pflicht: Sobald ihm das Grundstück gehört, hat er auch die Verkehrssicherungspflicht.
Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.